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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 226/13

Datum:
20.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 226/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1220.6WF226.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Tecklenburg, 20 F 19/11
Schlagworte:
Akteneinsichtsrecht der Beteiligten
Normen:
ZPO § 299
Leitsätze:

Ein Beteiligter hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass seinem Verfahrensbevollmächtigten die Verfahrensakten zur Einsicht in die Kanzlei übersandt werden.

 
Tenor:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

              Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 500,00 €.

 
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