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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 211/13

Datum:
26.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 211/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0926.6WF211.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 57 F 161/12
Schlagworte:
Vergütung des Umgangspflegers vor förmlicher Bestellung
Normen:
BGB §§ 1915, 1789, 1684
Leitsätze:

1.

Da die gesetzlichen Vorschriften in §§ 1915, 1789 BGB eine förmliche Bestellung des Umgangspflegers vorsehen, kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Vergütungsanspruch des Umgangspflegers für den Zeitraum vor förmlicher Beauftragung entstehen.

2.

Der durch Beschluss des Familiengericht bestimmte Umgangspfleger ist gehalten, vor Aufnahme seiner Tätigkeit auch seine förmliche Bestellung im Sinne des § 1789 BGB herbeizuführen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten vom 15.7.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 10.7.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte bei einem Beschwerdewert von 1.289,40 €.

 
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