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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 210/13

Datum:
22.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 210/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0822.6WF210.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 46 F 388/11
Schlagworte:
Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung
Normen:
RVG § 56
Leitsätze:

1.

Werden die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs durch den Verfahrensbevollmächtigten zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht, so verstößt dieser damit gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung.

2.

Dieser Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung kann auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten vom 19.7.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 28.6.2013 (Erlassdatum 16.7.2013) wird zurückgewiesen.

 
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