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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 191/13

Datum:
17.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 191/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0917.6WF191.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 83 F 43/12
Schlagworte:
Zum Verfahrenswert des Stufenantrags
Normen:
FamGKG § 51
Leitsätze:

Maßgebend für den Verfahrenswert eines Stufenantrags ist der begehrte Zahlbetrag bei erstmaliger Bezifferung; erbringt der Antragsgegener nach Erteilung der Auskunft und Einreichung des bezifferten Antrags weiterhin freiwillige Zahlungen auf seine Unterhaltsschuld, ist dies für die Wertfestsetzung unerheblich.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 13.6.2013 teilweise abgeändert und der Verfahrenswert auf 12.788,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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