Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 173/12

Datum:
07.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 173/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0607.6WF173.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 35 F 69/10
Schlagworte:
Rechtsanwaltskosten: Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren
Normen:
BGB 1666; RVG-VV Nr. 1000, 1003
Leitsätze:

1.

Hat in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB das Jugendamt beantragt, den Eltern das Sorgerecht zu entziehen und gibt das Familiengericht diesem Antrag statt, so löst das nachträgliche Einverständnis der Kindeseltern mit dieser Regelung schon deshalb keine Einigungsgebühr im Sinne der Nr. 1000, 1003 VV- RVG aus, weil ausschließlich ein Anerkenntnis im Sinne des Vergütungsverzeichnisses vorliegt.

2.

In Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, kommt es auf eine Vereinbarung der Beteiligten nicht an; demgemäß kommt auch nach der Ergänzung des Vergütungsverzeichnisses die Festsetzung einer Einigungsgebühr in diesen Verfahren weiterhin nicht in Betracht.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27.06.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken vom 12.06.2012 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
123456789101112131415
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank