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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 166/13

Datum:
18.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 166/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1018.6WF166.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 45 F 231/11
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe: Kosten des Unterbevollmächtigten
Normen:
RVG § 46
Leitsätze:

Im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe sind die Kosten eines für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts gemäß § 46 RVG nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedenfalls in dem Umfang zu vergüten, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 08.05.2013 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts -Familiengericht- Recklinghausen vom 08.03.2013 und 24.04.2013 abgeändert und die dem Rechtsanwalt T, Leipzig, aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 756,06 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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