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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 129/13

Datum:
30.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 129/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1230.6WF129.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 118 F 5104/12
Schlagworte:
Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung im Sorgerechtsverfahren
Normen:
RVG §§ 56, 33 RVG;; VV-RVG Nr. 1000. 1003
Leitsätze:

Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten sind Verfahrenshandlungen, welche die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden; hierin liegt keine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Dortmund vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
1234567891011
 

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