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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 117/13

Datum:
07.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 117/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0607.6WF117.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 12 F 279/11
Schlagworte:
Rechtsanwaltskosten: Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren
Normen:
BGB 1666; RVG-VV Nr. 1000, 1003
Leitsätze:

In Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, kommt es auf eine Vereinbarung der Beteiligten nicht an; demgemäß kommt auch nach der Ergänzung des Vergütungsverzeichnisses die Festsetzung einer Einigungsgebühr in diesen Verfahren weiterhin nicht in Betracht.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4.3.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 21.2.2013 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
123456789101112
 

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