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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 178/12

Datum:
16.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 178/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0516.6U178.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 319/11
Schlagworte:
Räum- und Streupflicht, Haftung gegenüber unberechtigten geduldeten Passanten
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Die tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte kann zu Sicherungspflichten der Eigentümer gegenüber diesen Benutzern führen.

2.

Wird ein Privatgrundstück (hier: Garagenvorplatz) mit Duldung der Eigentümer von Passanten aus Bequemlichkeit zur Abkürzung begangen, besteht bei Schneeglätte in der Regel keine Räum- und Streupflicht nach den Grundsätzen, wie sie etwa für bei dem allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmete Gehwege gelten.

Eine solche Pflicht wird auch nicht dadurch begründet, dass die benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen ebenfalls nicht von Eis und Schnee geräumt sind.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.10.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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