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Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 127/12

Datum:
16.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 UF 127/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0516.6UF127.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 84 F 64/12
Schlagworte:
Ermessensspielraum im Rahmen der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG
Normen:
VersAusglG § 18
Leitsätze:

1. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten zwecks Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Versorger und zwecks Vermeidung von Splitterversorgungen findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (im Anschlus an BGH NJW 2012, 1281).

2. Werden im Rahmen einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung mehrere Anwartschaften - wenn auch bei unterschiedlichen Versorgungsträgern - begründet, so bezieht sich die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG auf die Summe der Ausgleichswerte.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 29.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 16.10.2012 (84 F 64/12) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.340,00 € festgesetzt.

 
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