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Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25. Juni 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück vom 13. Juni 2013 (3 F 359/12) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Delbrück zurückverwiesen.
Der Beteiligten zu 1) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L2 aus L3 Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Der am ####2009 geborene M ist der Sohn der Beteiligten zu 1). Der Ehemann der Beteiligten zu 1), Herr X, hat seine Vaterschaft erfolgreich angefochten. Eine Anerkennung der Vaterschaft durch den mutmaßlichen Erzeuger, einen Herrn L, ist nicht erfolgt.
4Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 26.3.2009 war der Beteiligten zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge in Teilbereichen entzogen worden (85 F 159/09). Seit dem 30.3.2009 lebt M bei Pflegeeltern, dem Ehepaar Y und Y2.
5Mit Beschluss vom 25.5.2010 entzog der Senat der Beteiligten zu 1) die elterliche Sorge für M insgesamt und bestellte den Beteiligten zu 3) zum Vormund (6 UF 29/10).
6Mit dem Kreisjugendamt L3 – Beteiligter zu 3) – hatte die Beteiligte zu 1) am 8.8.2012 eine Vereinbarung über die Durchführung von Umgangskontakten mit M bis zum Ende des Jahres 2013 getroffen. Bereits im Oktober 2012 widerrief die Beteiligte zu 1) ihre Zustimmung zu dieser Vereinbarung und forderte die Ausweitung der Umgangskontakte.
7Mit Schreiben vom 8.11.2012 teilte der Beteiligte zu 3) mit, dass die bisherige Begleitung des Umgangs durch die F auslaufe. Das Ziel eines unbegleiteten Umgangs sei in einer angemessenen Zeit nicht zu erreichen. Aus diesem Grunde werde die Einrichtung einer Umgangspflegschaft beantragt.
8Die Beteiligte zu 1) sprach sich gegen die Einrichtung einer Umgangspflegschaft aus, da sie deren Notwendigkeit nicht zu erkennen vermöge. Die Beteiligten zu 2) teilten auf die gerichtliche Anfrage mit, dass sie keine Bedenken gegen die Einrichtung einer Umgangspflegschaft hätten.
9Mit Beschluss vom 7.5.2013 entließ das Amtsgericht – Familiengericht – den Beteiligten zu 3) aus seinem Amt als Vormund und bestellte an dessen Stelle die Beteiligten zu 2) zu Vormündern.
10Mit Beschluss vom 13.6.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Delbrück Umgangspflegschaft angeordnet und die Beteiligte zu 4) zur Umgangspflegerin bestellt.
11Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25.6.2013, mit der sie die Aufhebung der Umgangspflegschaft erreichen will.
12II.
13Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden.
14In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses über die Einrichtung der Umgangspflegschaft und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.
15Dem amtsgerichtlichen Beschluss liegen nämlich wesentliche Verfahrensfehler zugrunde, welche eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig machen, und die Pflegeeltern und Vormünder haben die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht beantragt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG).
16Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Umgangspflegschaft sind in § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB geregelt. Eine Einrichtung kommt nur in Betracht, wenn die am Umgang Beteiligten ihre Pflichten zur Wahrnehmung bzw. zur Gestattung des Umgangs dauerhaft oder erheblich verletzen. Zu dieser Voraussetzung fehlen jegliche Feststellungen. Die vom Amtsgericht ohne jeden Beleg getroffene Feststellung, dass zwischen der Kindesmutter und den Pflegeeltern Differenzen bestehen, reicht mangels Substantiierung nicht aus, um die tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Nach dem Bericht des Beteiligten zu 3) hat die Beteiligte zu 1) die Umgangstermine mit einer Ausnahme wahrgenommen.
17Nach § 1684 Abs. 3 Satz 5 BGB ist die Anordnung einer Umgangspflegschaft zudem zeitlich zu befristen. Daran fehlt es. Es werden vom Amtsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem zeitlichen Rahmen die Umgangspflegschaft – so sie denn überhaupt erforderlich ist – voraussichtlich geführt werden muss.
18Bei der Einrichtung einer Umgangspflegschaft hat das Gericht auch zugleich eine Umgangsregelung zu treffen. Die maßgebliche Gestaltung des Umgangs nach Art, Dauer und Ort und die Entscheidung, ob der Umgang begleitet oder unbegleitet durchgeführt wird, darf das Gericht nicht dem Umgangspfleger überlassen (OLG Hamm (9. Senat für Familiensachen) FamRZ 2013, 310; KG Berlin FamRZ 2013, 308; OLG Köln FamRZ 2011, 827 – Rn.14 zitiert nach Juris; OLG Hamm NJW-RR 2011, 150 – Rn.41 zitiert nach Juris).
19Zwar hatte die Beteiligte zu 1) mit der Beteiligten zu 3) in dessen Funktion als Vormund am 8.8. 2012 in Umsetzung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 21.4.2011 eine Regelung über die Umgangskontakte bis zum Ende des Jahres 2013 getroffen.
20Allerdings hat das Amtsgericht – Familiengericht – mit Beschluss vom 7.5.2013 das Jugendamt aus seiner Stellung als Vormund entlassen und an dessen Stelle die Pflegeeltern zum Vormund bestimmt. Eine Feststellung dazu, dass die Kindesmutter mit den nunmehr maßgeblichen Pflegeeltern eine Regelung zum Umgang getroffen hätte, enthält der Beschluss nicht. Da das Amtsgericht in seiner Begründung gerade ausführt, dass es zwischen Kindesmutter und Pflegeeltern „Differenzen“ über die weitere Gestaltung des Umgangs gibt, wäre es die unerlässliche Pflicht des Amtsgerichts gewesen, eine Umgangsregelung zu treffen oder in dem Beschluss eine Feststellung dazu zu treffen, dass es zwischen Pflegeeltern und Kindesmutter eine der Vollstreckung zugängliche Umgangsregelung gibt.
21Nach dem oben Gesagten bedarf es, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, umfangreicher Ermittlungen und aus Sicht des Senats auch einer persönlichen Anhörung der Beteiligten.
22Die Beteiligten zu 2) haben mit Schriftsatz vom 6.8.2013 beantragt, das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – zurückzuverweisen.