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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 268/13

Datum:
30.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 268/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0730.5WS268.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen, 25 VRJs 110/11
Schlagworte:
Zurückstellung, Strafvollstreckung, Widerruf
Normen:
§ 35 BtmG
Leitsätze:

1. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtmG endet mit Fristablauf.

2. Eine nach Fristablauf getroffene Widerrufsentscheidung ist gegenstandslos und unterliegt der Aufhebung.

 
Tenor:

Der Beschluss der III. Strafkammer  - Jugendkammer - des Landgerichts Essen vom 07. Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - Gelsenkirchen vom 26. März 2013 werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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