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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 245 u. 266/13

Datum:
18.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 245 u. 266/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0718.5WS245U266.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 22 Qs 9/13
Schlagworte:
Haftgrund der Fluchtgefahr bei einem Staatsbürger der Schweiz/Gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines Polizisten
Normen:
StPO § 112;; StGB § 223 Abs. 1 Nr. 2; § 5 StGB
Leitsätze:

Soweit die Straferwartung für die Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr von Bedeutung ist, kann zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass die Tat (hier: Schlag mit einer gefüllten Bierflasche auf den Hinterkopf eines Polizeibeamten) dem Bereich der Gewaltanwendung durch "Hooligangruppierungen" zuzuordnen ist.

 
Tenor:

1.

Die (weitere) Haftbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

2.

Die (weitere) Beschwerde gegen die richterliche Anordnung von Beschränkungen während der Untersuchungshaft wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Kosten beider Rechtsmittel trägt der Beschuldigte.

 
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