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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 153/13

Datum:
29.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 153/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0429.5WS153.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, I StVK 443/12 BEW
Schlagworte:
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
Normen:
StPO § 462 a Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

Die mit einer Sache einmal i.S.d. § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO "befasste" Strafvollstreckungskammer bleibt zur Entscheidung auch dann zuständig, wenn der Verurteilte aus der Haft entweicht und nach seiner Flucht bzw. erneuten Festnahme in eine zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Haftanstalt eingeliefert wird.

 
Tenor:

Dem Verurteilten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld verwiesen.

Diese hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

 
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