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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 16/13

Datum:
23.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 16/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0523.5U16.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 012 O 188/12
Schlagworte:
Außenvollmacht und deren Beschränkung im Innenverhältnis
Normen:
BGB § 164
Leitsätze:

Der Umfang der Vertretungsmacht, d.h. das rechtliche Können im Außenverhältnis, ist grundsätzlich unabhängig vom Innenverhältnis, also dem Rechtsverhältnis, aufgrund dessen jemand als Vertreter für einen anderen handeln soll. Auch das unter Verletzung der im Innenverhältnis bestehenden Pflichten vorgenommene Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn es durch die Vertretungsmacht (im Außenverhältnis) gedeckt ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 21.11.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klageantrag zu Ziffer 2. (Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten) abgewiesen wird.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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