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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 105/13

Datum:
14.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 105/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.5U105.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 468/12
Schlagworte:
Erhöhung eines Erbbauzinses
Normen:
§§ 317 ff BGB
Leitsätze:

Der Umstand, dass eine in der Vergangenheit vorgenommene Erhöhung des Erbbauzinses den Erhöhungsanspruch des Grundstückseigentümers nicht ausgeschöpft hat, hat nicht zur Folge, dass er für einen späteren Zeitraum diesen Rahmen nicht ausschöpfen darf.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Streithelferin wird das am 24.04.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 6.289,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 1.572,35 € seit dem 01.07.2011, 01.01.2012, 01.07.2012 und 01.01.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 438,99 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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