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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 56/13

Datum:
08.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 56/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0808.5RVS56.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 28 Ns 73/12
Schlagworte:
Diebstahl, Computerbetrug
Normen:
StGB §§ 242, 263 a StGB
Leitsätze:

Zur Abgrenzung von Diebstahl und Computerbetrug (Selbstbedienungskasse).

 
Tenor:

Die Revision wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass sich der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen schuldig gemacht hat und in den beiden Fällen zu Ziff. II 2 des angefochtenen Urteils (Taten vom 17. Februar 2011) jeweils eine Einzelgeldstrafe von 5 Tagessätzen zu je

10,- € festgesetzt wird.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt neu gefasst: §§ 242 Abs. 1, 248 a, 53 Abs. 1 StGB.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 
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