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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 41/13

Datum:
04.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 41/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0604.5RVS41.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 35 Cs 621/12
 
Tenor:

1.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben,

a)      soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, und zwar mit den Feststellungen

- zum Wert der durch den Verkehrsunfall gefährdeten fremden

  Sache und zur Höhe des eingetretenen Schadens sowie

     - mit den insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen;

     - die übrigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch

       aufrechterhalten;

b)      im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen.

2.

              Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

              scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung

              des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO). 

3.

              Die weitergehende (Sprung-)Revision wird als unbegründet verworfen.

 
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