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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 38/13

Datum:
06.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 38/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0506.5RVS38.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 31 Ns 195/12
Schlagworte:
Revisionsrechtliche Anforderungen an die Feststellungen zur "Wegnahme" i.S.d. § 242 StGB
Normen:
§ 242 StGB
Leitsätze:

Die ausschließliche Festellung, dass der/die Angeklagte näher bezeichnete Waren "entwendete", trägt die Verurteilung wegen (vollendeten) Diebstahls nicht.

 
Tenor:

              Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf-

              gehoben.

              Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

              Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landge-

              richts Essen zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).

 
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