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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 42/13

Datum:
26.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 42/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0226.4WS42.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, III StVK 831/11
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung Bewährung Legalprognose Verhältnismäßigkeit
Normen:
StGB § 67 d Abs. 2; StGB § 66
Leitsätze:

Es fällt nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 326 ff.) nicht in den Aufgabenbereich des Untergebrachten, sondern vielmehr des Staates, ein ausreichendes Angebot an Einrichtungen (forensische Ambulanzen, Einrichtungen des betreuten Wohnens u.ä.) zu gewährleisten, um entlassene Untergebrachte aufzunehmen, deren erforderliche Betreuung sicherzustellen und damit einen geeigneten sozialen Empfangsraum bieten zu können (sog. Minimierungsgebot).

Vor diesem Hintergrund kann es dem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten im Rahmen der gemäß § 67d Abs. 2 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung - auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht zum Nachteil gereichen, dass seitens der zuständigen staatlichen Stellen bislang - entgegen der eindeutigen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts - offensichtlich keine hinreichende Vorsorge für eine genügende Ausstattung mit Einrichtungen des struktuierenden und kontrollierten betreuten Wohnens getroffen worden ist, die - bei ansonsten günstiger Prognose - einer fortbestehenden Betreuungs- und Kontrollbedürftigkeit des Untergebrachten und einer erforderlichen Anbindung an ambulante Therapiemaßnahmen außerhalb des Maßregelvollzuges nachhaltig und ausreichend gerecht zu werden vermag.

 
Tenor:

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

Gründe:

 
12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455565758596061
 

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