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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 281/12

Datum:
25.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 281/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0225.4WF281.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 F 201/11
Schlagworte:
Beschwerdefrist endültige Teilverfahrenswertfestsetzungen, Verbund, Abtrennung
Normen:
§ 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG; § 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG; § 137 Abs. 5 FamGB
Leitsätze:

Die Beschwerdefrist des § 66 Abs. 3 S. 2 FamGKG läuft nach einer endgültigen Teilverfahrenswertfestsetzung unabhänging davon, ob abgetrennte Folgesachen noch nicht erledigt sind. § 137 Abs. 5 FamFG führt nicht dazu, dass alle Teilverfahrenswertfestsetzungen nur vorläufig sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 02.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Siegen vom 06.07.2011, in dem die Verfahrenswerte festgesetzt wurden, wird verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 
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