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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 242/13

Datum:
07.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 242/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1107.4WF242.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwelm, 36 F 194/13
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, Mutwilligkeit bei gleichzeitigem Hauptsachenantrag und Antrag auf einstweiliger Anordnung im Gewaltschutzverfahren
Normen:
§ 76 FamFG, § 127 ZPO
Leitsätze:

Die gleichzeitige Einreichung eines Hauptsacheantrages und eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren ist mutwillig, wenn beide Anträge auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet sind und keine Notwendigkeit für die besseren Erkenntnismöglichkeiten im Hauptsacheverfahren besteht.

 
Tenor:

Das Verfahren wird von der Einzelrichterin auf den Senat übertragen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin  vom 25.09.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Schwelm vom 19.09.2013 (36 F 194/13) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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