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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 181/13

Datum:
26.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 181/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0926.4WF181.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 FH 133/11
Schlagworte:
Gegenstandswert selbständiges Beweisverfahren, Zugewinn, Immobilienbewertung
Leitsätze:

Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Immobilienwertes errechnet.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 27.6.2013 abgeändert und der Verfahrenswert auf bis zu 300 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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