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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 91/13

Datum:
10.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 U 91/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0910.4U91.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 120/12
Schlagworte:
E-Zigarette, Tabakzigarette, Werbung, irreführend, Genussmittel
Normen:
§§ 3,5,8 UWG
Leitsätze:

Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ sind irreführend und damit unzulässig.

 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er nach Beratung einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat als Einzelfall auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats geboten noch ist aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung erforderlich. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und einer eventuellen Berufungsrücknahme innerhalb einer Frist von drei Wochen.

 
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