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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 88/13

Datum:
14.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 88/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.4U88.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 25 O 8/13
Schlagworte:
abwertende Werbeaussage, Tatsachenbehauptung, Meinungsäußerung, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
Normen:
Art. 2 Abs. 1, 5 GG; §§ 823, 1004 BGB; §§ 8, 3, 4 UWG
Leitsätze:

Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung bei einer Werbeaussage, zum Anspruch auf Unterlassung einer herabsetzenden Werbeaussage unter Abwägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des von der abwertenden Kritik Betroffenen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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