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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 2/13

Datum:
12.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 U 2/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0312.4U2.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 17 O 106/12
 
Tenor:

I.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.11.2012 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird als unzulässig verworfen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

 
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