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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 121/12

Datum:
15.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 121/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0115.4U121.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 10 O 94/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Mai 2012 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen,

a) 

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung

„BeBa Tec“im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Metallprodukten in den Bereichen „Türen“ und „Tore“ zu verwenden,

b)  

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung

                „BeBa Tec [...] GmbH“

als Bezeichnung ihrer Firma zu verwenden, soweit der Unternehmensgegenstand im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Metallprodukten in den Bereichen „Türen“ und „Tore“ steht,

c)

im geschäftlichen Verkehr die Internetdomain www.bebatec.[...] im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Metallprodukten in den Bereichen „Türen“ und „Tore“ zu benutzen.

2.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Ziff. 1.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den unter Ziff. 1. beschriebenen Verletzungshandlungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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