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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 7/13

Datum:
13.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 7/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0613.4UF7.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 107 F 337/11
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Beschwerdebefugnis eines Ehegatten
Normen:
§§ 59, 219 FamFG
Leitsätze:

Ein Ehegatte ist nicht beschwert, wenn er durch die angestrebte Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr erlangen kann, als er durch die angefochtene Entscheidung erlangt hat. Es besteht keine allgemeine Beschwerdebefugnis der Ehegatten bei - möglicherweise - falscher Rechtsanwendung.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 06.12.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Essen (107 F 337/11) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.080,00 EUR festgesetzt.

 
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