Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Anwendung deutschen oder kosovarischen Rechts kann dahinstehen, wenn die Ehe nach beiden Rechtsordnungen geschieden werden kann, weil die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind.
Die am 28.3.2007 vor der provisorischen Verwaltungsmission in Kosovo (UNMIK) der Gemeinde Viti zu Heiratsregister Nr. ###/2007 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten haben am ##.##.2007 geheiratet. Aus der Ehe ist das Kind M, geboren am ##.##.2011 hervorgegangen, welches im Haushalt der Antragstellerin lebt. Seit März 2012 leben die Beteiligten getrennt; bei Zustellung des Scheidungsantrages lebte der Antragsgegner in der Schweiz, lebt aber mittlerweile wieder - ebenso wie die Antragstellerin - in der Bundesrepublik Deutschland.
4Die Antragstellerin hatte bei Eheschließung zunächst bis 2010 die kosovarische und seit 2011 die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Antragsgegner besitzt die kosovarische Staatsangehörigkeit.
5Erstinstanzlich hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe begehrt.
6Der Antragsgegner hat erstinstanzlich Antragszurückweisung beantragt.
7Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
8Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen einer Scheidung nach dem anzuwendenden kosovarischen Recht lägen nicht vor.
9Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde und begehrt weiterhin die Scheidung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe.
10Der Antragsgegner stimmt nun dem Scheidungsbegehren zu.
11II.
12Die Beschwerde ist zulässig und begründet, da inzwischen die Voraussetzungen für die Scheidung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe vorliegen.
131. a)
14Das anzuwendende Recht richtet sich nicht nach der Rom III-VO, da das vorliegende Verfahren am 20.3.2012 eingeleitet wurde und gemäß Art. 18 Rom III-VO diese nur auf Verfahren anwendbar ist, die nach dem 21.6.2012 eingeleitet wurden.
15b)
16Die Scheidung der Ehe richtet sich gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (Fassung vom 3.4.2009) nach dem Recht für die allgemeinen Wirkungen der Ehe, welche gemäß Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB dem Recht des Staates unterliegen, dem beide Ehegatten zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört.
17Bei Eheschließung in 2007 besaßen beide Ehegatten die kosovarische Staatsangehörigkeit. Da der Antragsgegner weiterhin diese Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem kosovarischen Recht, nach dem sich grundsätzlich auch die Ehescheidung richtet.
18Jedoch ist nach Art. 35 Abs. 2 IPR-Gesetz Kosovo bei Ehegatten, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage die Staatsangehörigkeit verschiedener Staaten besitzen, das Recht beider Staaten kumulativ maßgeblich. Daneben bestimmt Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (Fassung vom 3.4.2009) die Anwendung des deutschen Rechts, sollte die Ehe nach kosovarischem Recht nicht geschieden werden können, da die Antragstellerin als der die Scheidung begehrende Ehegatte bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.
19c)
20Ob eine Rückverweisung des Art. 35 IPR-Gesetz Kosovo eingreift oder die Auffangnorm des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (Fassung vom 3.4.2009) Anwendung findet, kann letztlich dahin stehen, da sowohl die Scheidungsvoraussetzungen nach kosovarischem als auch nach deutschem Recht gegeben sind.
212. a)
22Nach Art. 69 des Gesetzes Nr. 2004/32 Republik Kosovo kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehebeziehungen ernsthaft und dauerhaft zerrüttet sind oder die Ehe aus anderen Gründen unwiderruflich gescheitert ist. Ein Grund für die Ehescheidung ist der grundlose Abbruch des faktischen Zusammenlebens für eine Dauer von über einem Jahr oder die einvernehmliche Scheidung.
23Die Beteiligten leben seit März 2012 und damit über ein Jahr faktisch nicht mehr zusammen; der Antragsgegner zog ohne Angaben von Gründen aus der Ehewohnung aus.
24Eine einvernehmliche Scheidung liegt nicht vor, da die Beteiligten entgegen Art. 70 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2004/32 Republik Kosovo keine schriftliche Vereinbarung über den Kindesunterhalt, das Sorgerecht und das Umgangsrecht mit dem Scheidungsantrag eingereicht haben.
25Ein Versöhnungsversuch gemäß Art. 76 des Gesetzes Nr. 2004/32 Republik Kosovo war unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Verfahrensnorm oder eine materiell-rechtliche Scheidungsvoraussetzung handelt, nicht vorzunehmen. Denn beide Ehegatten leben nicht im Kosovo, sondern im Ausland, Art. 76 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes Nr. 2004/32 Republik Kosovo.
26b)
27Da der Antragsgegner dem Scheidungsantrag der Antragstellerin zustimmt und die Beteiligten seit über einem Jahr getrennt leben, ist die Ehe gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB zu scheiden; das Scheitern der Ehe wird bei einer Trennungszeit von mehr als einem Jahr und der Zustimmung des Antragsgegners vermutet.
282.
29Da kein Beteiligter einen entsprechenden Antrag stellte, ist der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, Art. 17 Abs. 3 EGBGB.
303.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.
32Die Entscheidung ist unanfechtbar.