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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 232/12

Datum:
11.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 232/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0411.4UF232.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 F 1029/11
Schlagworte:
Verzicht, Versorgungsausgleich, rentenferner Jahrgang
Normen:
§ 8 VersAusglG, § 138 BGB
Leitsätze:

1.

Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen - wie hier Verzicht auf Versorgungsausgleich - unterfallen nur § 138 BGB, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruhen (Anschluss an BGHZ 178, 322).

2.

Ein Verzicht auf die Durchführung von Vorsorgungsausgleich kann sittenwidrig sein, wenn dieser zulasten der Grundsicherung geht. Bei rentenfernen Jahrgängen ist es problematisch, die erforderliche Prognose, dass ein Ehegatte nur aufgrund des Verzichts auf die Grundsicherung angewiesen sein wird, zu stellen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 17.09.2012 abgeändert.

Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.250 EUR festgesetzt.

 
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