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1.
Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen - wie hier Verzicht auf Versorgungsausgleich - unterfallen nur § 138 BGB, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruhen (Anschluss an BGHZ 178, 322).
2.
Ein Verzicht auf die Durchführung von Vorsorgungsausgleich kann sittenwidrig sein, wenn dieser zulasten der Grundsicherung geht. Bei rentenfernen Jahrgängen ist es problematisch, die erforderliche Prognose, dass ein Ehegatte nur aufgrund des Verzichts auf die Grundsicherung angewiesen sein wird, zu stellen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 17.09.2012 abgeändert.
Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.250 EUR festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten haben am 09.03.1994 geheiratet. Am 18.12.1992, also vor der Eheschließung, wurde der gemeinsame Sohn Z und am 18.10.1996 wurde der gemeinsame Sohn N geboren.
4Die Antragstellerin ist Ärztin; der Antragsgegner ist Dipl. Ing. im Bereich Elektrotechnik. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit im Wesentlichen durchgängig gearbeitet. Sie begab sich ab dem 21.05.2010 in psychiatrische Behandlung. Ihr wurde im August 2010 gekündigt, die Kündigung wurde im November 2010 zurückgezogen. Hintergrund war, dass sie im Jahr 2010 für sechs Monate krankgeschrieben war; im Jahr 2011 war sie für drei Monate krankgeschrieben, im Jahr 2012 für zwei Monate. Sie befürchtet aufgrund eines Burn-out dauerhaft erwerbsunfähig zu werden. Der Antragsgegner hat während der Ehe (seit 1994) nicht gearbeitet, sondern den Familienhaushalt geführt.
5Die Beteiligten haben sich am 15.01.2010 getrennt. Mit notariellem Vertrag vom 08.10.2010 schlossen die Beteiligten, die beide zu diesem Zeitpunkt jeweils 44 Jahre alt waren, eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ab, in der sie u.a. Folgendes regelten: Der Antragsgegner übertrug seinen ½ Miteigentumsanteil am Familienhaus auf die Antragstellerin gegen befreiende Schuldübernahme der auf dem Haus lastenden Schulden durch die Antragstellerin (Wert der Schulden ca. 48.000,00 EUR). Ferner übertrug der Antragsgegner seinen ½ Anteil am Aktiendepot bei der Augsburger Aktienbank (Wert ca. 35.000,00 EUR) und seinen ½ Anteil am Depot bei der Sparkasse (Wert ca. 18.000,00 EUR) auf die Antragstellerin. Hierdurch sollte der Zugewinnausgleich endgültig geregelt sein. Die Antragstellerin verpflichtete sich, den Antragsgegner im Innenverhältnis vom Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Söhne bis jeweils zum 18. Lebensjahr freizustellen. Die Beteiligten verzichteten umfassend auf nachehelichen Unterhalt und die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Im Gegenzug zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich wurde eine Lebensversicherung des Antragsgegners mit einem Wert von 15.000,00 EUR nicht in den Zugewinn einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Scheidungsfolgenvereinbarung Bezug genommen.
6Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 07.05.2011 zugestellt. Die Ehe der Beteiligten wurde im Verbundverfahren mit Beschluss vom 01.06.2011 geschieden. Die Ehescheidung ist seit dem 12.07.2011 rechtskräftig. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
7Das Amtsgericht hat im vorliegenden Verfahren mit dem angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt und Folgendes ausgeführt: Die abgeschlossene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich sei gem. § 8 VersAusglG unwirksam. Dies ergebe eine Gesamtwürdigung des Vertrages. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich stelle auch unter Berücksichtigung der übrigen Regeln des Vertrages eine einseitige Belastung des während der Ehe überwiegend nicht erwerbstätigen Antragsgegners dar. Diese einseitige Lastenverteilung ergebe sich auch daraus, dass der Antragsgegner bis jetzt keiner rentenversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgehe, sodass die einseitige Lastenverteilung zulasten der Sozialhilfeträger gehe. Deswegen sei der Versorgungsausgleich durchzuführen. Wegen den von den Beteiligten in der Ehezeit begründeten Versorgungsanrechten und der Art und Weise der Durchführung des Versorgungsausgleichs wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
8Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, der Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen, da der Ausschluss in der Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam sei. Die Vereinbarung habe zu jeder Zeit dem ausdrücklich geäußerten Willen der Beteiligten entsprochen. Bei Abschluss der Vereinbarung sei berücksichtigt worden, dass der Antragsgegner aufgrund seiner Ausbildung, seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein werde, seine Altersversorgung zu verbessern. Sie sei hingegen erkrankt gewesen und die Beteiligten hätten erwartet, dass sie voraussichtlich demnächst nur noch eine Erwerbsminderungsrente erzielen werde.
9Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
10den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 17.09.2012 abzuändern und den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen.
11Der Antragsgegner ist in der Beschwerdeinstanz nicht anwaltlich vertreten und stellt keinen Sachantrag.
12Die Beteiligten wurden in der Sitzung vom 07.03.2013 angehört.
13II.
14Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
151.
16Die Entscheidung beruht dabei nicht auf der Säumnis des Antragsgegners. Dieser war in der Sitzung vom 07.03.2013 anwaltlich nicht vertreten und konnte keinen Sachantrag stellen. Die Folgesache Versorgungsausgleich blieb aber auch nach Abtrennung des Verfahrens von der Ehesache eine Folgesache, §§ 137 Abs. 2, Abs. 5 FamFG. Da es sich beim Versorgungsausgleich um eine Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist eine Versäumnisentscheidung nicht möglich (vgl. Keidel-Weber, FamFG, 17. Aufl., § 117, Rn. 3; § 217, Rn. 18).
172.
18Die Beteiligten haben wirksam den Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
19a.
20Die Vereinbarung ist formell wirksam. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung der Beteiligten genügt der Form des § 7 VersAusglG.
21b.
22Die Vereinbarung der Beteiligten hält auch der Inhalts- und Ausübungskontrolle gem. § 8 Abs. 1 VersAusglG stand. § 8 Abs. 1 VersAusglG knüpft an die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Wirksamkeit von Eheverträgen an (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 52). Bei der Inhaltskontrolle geht es um die Sittenwidrigkeit des Vertrags bei Abschluss gem. § 138 BGB. Bei der Ausübungskontrolle geht es um die Frage, ob dem begünstigten Ehegatten gem. § 242 BGB versagt ist, sich auf die Vereinbarung zu berufen.
23aa.
24Der Vertrag ist nicht gem. § 138 BGB sittenwidrig. Hierbei ist davon auszugehen, dass eine Regelung des Versorgungsausgleichs – wie auch § 8 VersAusglG zeigt – grundsätzlich möglich ist. Nach der Rechtsprechung des BGH zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ist der zweite Rang betroffen (1. Rang Betreuungsunterhalt, 2. Rang Krankheitsunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt, vgl. BGHZ 158, 81; BGH NJW 2013, 457). Der Versorgungsausgleich ist als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen, der daher einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offensteht. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (BGH FamRZ 2008, 2011).
25Für eine Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB kommen zwei Ansatzpunkte in Betracht, eine evident einseitige Lastenverteilung zulasten des Antragsgegner und eine Vereinbarung zulasten der Grundsicherung. Beide Gesichtspunkte führen vorliegend nicht zu einer Sittenwidrigkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung.
26(I)
27Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird der Antragsgegner durch die Scheidungsfolgenvereinbarung einseitig belastet. Diese einseitige Lastenverteilung reicht für die Annahme einer Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB aber nicht aus.
28(I des notariellen Vertrags)
29Die Übernahme der Schulden durch die Antragstellerin wird mehr als kompensiert durch die Übertragung des ½ Miteigentumsanteils. Die Schulden valutierten bei Abschluss des Vertrages noch mit ca. 48.000 EUR. Ausweislich der Kostenberechnung im notariellen Vertrag hatte der ½ Miteigentumsanteil des Antragsgegners einen Wert von 65.000,00 EUR. Rechnerisch führt dies bei einer unterstellten Gesamtschuld der Schulden zu einem Nachteil des Antragsgegners von 41.000 EUR (65.000 EUR ./. ½ von 48.000 EUR).
30(II des notariellen Vertrags)
31Hinzu kommt, dass der Antragsgegner seinen ½ Anteil am Aktiendepot bei der Augsburger Aktienbank (Wert ca. 35.000,00 EUR) und seinen ½ Anteil am Depot bei der Sparkasse (Wert ca. 18.000,00 EUR) auf die Antragstellerin übertragen hat. Rechnerisch ist diese Klausel für den Antragsgegner nachteilig i.H. von 26.500,00 EUR (1/2 von (35.000 EUR + 18.000,00 EUR)).
32(III des notariellen Vertrags)
33Der Hausrat wurde zugunsten des Antragsgegners geregelt. Dieser erhielt ein Motorrad und einen PKW Passat mit Anhänger und eine Werkzeugkiste. Bei den dem Antragsgegner zugeordneten Fahrzeugen handelte es sich aber nicht um wertstabile Gegenstände, sodass diese nur eine sehr eingeschränkte Kompensation für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich darstellen (vgl. MünchKomm-Eichenhofer, 6. Aufl., VersAusglG § 8, Rn. 11).
34(V des notariellen Vertrags)
35Der Antragsgegner wird durch die Freistellung vom Kindesunterhalt für die beiden Söhne begünstigt. Diese Freistellung ist aber jeweils bis zum 18. Lebensjahr der Söhne befristet. Soweit die Antragstellerin auf die Kosten eines Studiums der Söhne abstellt, greift die Freistellung damit nicht. Bei der Bewertung des Vertrages ist zu berücksichtigen, dass dieser am 08.10.2010 abgeschlossen wurde und der ältere Sohn am 18.12.2010 das 18. Lebensjahr vollendet hat (geb. 18.12.1992). Damit beschränkte sich die Freistellung vom Barunterhalt für Z auf ca. zwei Monate. Für den 1996 geborenen N musste die Antragstellerin den Antragsgegner dagegen noch für ca. vier Jahre im Innenverhältnis von Unterhaltszahlungen freistellen.
36(VI des notariellen Vertrags)
37Erheblich nachteilig für den Antragsgegner ist der umfassende Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt, obwohl es nahe liegt, dass der Antragsgegner als „Hausmann“ ehebedingte Nachteile erlitten hat. Diese Klausel ist aber nicht isoliert als Vereinbarung zum Nachteil der Sozialhilfeträger sittenwidrig. Denn nach der Anhörung des Antragsgegners im Senatstermin konnte der Antragsgegner letztlich durchgängig seinen Bedarf selbst sicherstellen.
38(VII des notariellen Vertrags)
39Erheblich nachteilig für den Antragsgegner war auch der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Antragsgegner hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften ausschließlich durch die Pflichtbeitragszeiten für die Kindererziehung begründet. Hierdurch erhält er eine monatliche Rente von 129,15 EUR bei einem Kapitalwert von 14.299,99 EUR. Demgegenüber hat die Antragstellerin in der Ehezeit bei der DRV, der kirchlichen Zusatzversorgungskasse, der Sparkassen Pensionskasse aG und dem Ärzteversorgungswerk insgesamt Versorgungsanrechte mit einem Kapitalwert von 118.910,44 EUR begründet. Damit fällt nicht wesentlich ins Gewicht, dass dem Antragsgegner im Gegenzug eine ihm gehörende Lebensversicherung mit einem Wert von 15.000,00 EUR belassen wurde und diese nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen wurde. Insoweit wird schon nicht vorgetragen, dass der Antragsgegner überhaupt bei einem Zugewinnausgleich ausgleichspflichtig gewesen wäre.
40Allein die einseitige Lastenverteilung der Scheidungsfolgenvereinbarung führt aber nicht zu einer Sittenwidrigkeit. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung erforderlich, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH NJW 2013, 457).
41Der BGH hat mehrfach betont, dass das Gesetz einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt (vgl. BGHZ 158, 81; BGH NJW 2007, 2851). Aus einseitig belastenden Regelungen kann nur dann auf die für das Verdikt der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen (BGHZ 178, 322). Ein unausgewogener Vertragsinhalt ist insoweit zwar ein Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten. Der Vertragsinhalt allein reicht für die Annahme der Sittenwidrigkeit in der Regel aber nicht aus, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (BGH NJW 2013, 380; OLG Hamm FamRZ 2012, 232; Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1408 Rn. 10).
42Nach diesen Maßstäben ist eine subjektive Imparität im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsgegner in seiner Anhörung im Senatstermin nach ausführlicher Darlegung der einseitigen Lastenverteilung in der Scheidungsfolgenvereinbarung erklärt, er wolle an dem Vertrag festhalten. Es ginge bei diesem Vertrag nur um Geld, das ihm nicht wichtig sei. Diese Entscheidung des Antragsgegners, der nach Einschätzung des Senats die Tragweite dieser Entscheidung bei Abschluss der Vereinbarung auch intellektuell überblicken konnte, ist zu akzeptieren.
43(II)
44Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist auch nicht deswegen sittenwidrig, weil der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zulasten der Sozialhilfeträger geht.
45In der Gesetzesbegründung zu § 8 VersAusglG (BT-Drs., a.a.O., S. 52/53) wird ausgeführt, dass eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gem. § 138 BGB unwirksam sein kann, wenn sie voraussichtlich dazu führt, individuelle Vorteile zum Nachteil der Grundsicherung gem. SGB XII zu erzielen (vgl. auch BGHZ 178, 322). Dies ist der Fall, wenn eine Vereinbarung nach ihrem Gesamtcharakter geeignet ist, dass die Ehegatten bewusst oder unbewusst Verpflichtungen, die auf der Ehe beruhen, objektiv zulasten der Grundsicherung regeln. Erforderlich ist, dass nach einer anzustellenden Prognose ein Ehegatte künftig im Alter oder bei Erwerbsminderung auf die Grundsicherung angewiesen ist, dies aber ohne die Vereinbarung nicht der Fall sein würde (BT-Drs., a.a.O., S. 53, MünchKomm-Eichenhofer, 6. Aufl., VersAusglG § 8, Rn. 15 f.).
46Dies kann vorliegend aber nicht festgestellt werden. Der Antragsgegner war bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung 44 Jahre alt, mithin in einem Alter, in dem üblicherweise ein nicht unwesentlicher Teil der Altervorsorge bereits erworben ist (vgl. BGH NJW 2005, 1370). Der Antragsgegner gehörte aber zu den sog. rentenfernen Jahrgängen, bei denen grundsätzlich nicht vorher zu sehen ist, wie sich die künftige Erwerbslage entwickelt, (BT-Drs., a.a.O., S. 53; MünchKomm-Eichenhofer, a.a.O., VersAusglG § 8, Rn. 16; AG Ludwigslust BeckRS 2011, 08946). Auch wenn der Antragsgegner bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung nur unwesentliche eigene Rentenanwartschaften erwirtschaftet hatte und dies auf der Ausgestaltung der Ehe beruhte, ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung nach ihren übereinstimmenden Erklärungen im Senatstermin davon ausgingen, der Antragsgegner werde eine gut bezahlte Stelle als „TÜV-Prüfer“ bekommen. Auch wenn sich diese Hoffnung nicht realisiert hat, zeigt die weitere Entwicklung, dass der Antragsgegner – wie von den Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung erwartet – eigene Rentenanwartschaften begründet. Der Antragsgegner hat in seiner Anhörung erklärt, er verdiene 1.200 EUR netto und zahle in die Rentenversicherung ein. Unter Berücksichtigung des für den Antragsgegner zurzeit geltenden Renteneintrittsalters von 67 Jahren hat dieser ausreichend Zeit, seine Rentenanwartschaften so aufzustocken, dass er im Alter nicht der Grundsicherung zur Last fällt.
47bb.
48Vorliegend gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB. Die vorübergehenden Probleme des Antragsgegners auf dem Arbeitsmarkt, bis dieser seine jetzige Stelle gefunden hat, sind keine unvorhergesehenen Umstände. Solche waren vielmehr aufgrund der Erwerbsbiographie des Antragsgegners zu erwarten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten in Kenntnis sämtlicher Tatsachen die Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen haben.
493.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG, die Verfahrenswertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 FamGKG.
51Rechtsbehelfsbelehrung:
52Diese Entscheidung ist unanfechtbar.