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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 71/13

Datum:
18.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 71/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0318.3WS71.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 3968/12
Schlagworte:
Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit; Strafrestaussetzung; Einwilligung; Rücknahme
Normen:
StPO § 462a Abs. 1 Satz 1; StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze:

1. Bei der Einwilligung in die Strafrestaussetzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB handelt es sich um eine materiell-rechtliche Willenserklärung. Eine Einwilligungserklärung mit Wirksamkeit nur für ein bestimmtes Verfahren oder nur gegenüber einem bestimmten Gericht ist der Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB fremd, gleiches gilt für die Rücknahme der Einwilligung als actus contrarius (entgegen OLG Karlsruhe, MDR 1992, 595).

2. Ist die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer (im Folgenden: "alte StVK") mit der Frage der Strafrestaussetzung befasst und wird der Verurteilte nach dem Beginn dieser Befassung in eine zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer (im Folgenden: "neue StVK") gehörende JVA verlegt und erklärt der Verurteilte sodann, er nehme die Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB gegenüber der "alten StVK" zurück und erteile zugleich eine (neue) Einwilligung gegenüber der "neuen StVK", erklärt der Verurteilte in Wahrheit nichts Materielles, sondern nur etwas Prozessuales, nämlich den - im Rahmen der Zuständigkeitsregelung nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO irrelevanten - Wunsch, dass eine andere als die eigentlich örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer entscheiden möge (entgegen OLG Karlsruhe, a.a.O.).

3. Eine echte Rücknahme der Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB liegt nur dann vor, wenn den Erklärungen oder dem sonstigen Verhalten des Verurteilten der Erklärungswert zukommt, er wolle - entgegen seiner früher geäußerten Willenslage - nun doch zumindest bis auf Weiteres in Strafhaft bleiben.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

 
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