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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 3/13

Datum:
17.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 3/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0117.3WS3.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 26 StVK 1537/09 Bew
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Begründung, Postdiebstähle
Normen:
StPO § 44; StPO § 45
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuches (hier: Fristversäumung wegen angeblicher Postdiebstähle).

 
Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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