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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 389/13

Datum:
18.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 389/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1218.3WS389.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 2660/13
Schlagworte:
Jugendstrafrecht; Einheitsjugendstrafe; Führungsaufsicht
Normen:
JGG § 7 Abs. 1; StGB § 68 f Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Die vollständige Verbüßung einer Einheitsjugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten führt kraft Gesetzes zum Eintritt von Führungsaufsicht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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