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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 328/13

Datum:
22.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 328/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1022.3WS328.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 Ns 64/13
Schlagworte:
Volksverhetzung; Holocaust-Leugnung; presserechtliche Verjährung
Normen:
StGB § 130; LPresseG NRW § 25
Leitsätze:

Die - kurze - presserechtliche Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LPresseG NRW gilt nicht für das Verbreiten von Schriften mit dem in § 130 Abs. 3 StGB beschriebenen Inhalt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 
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