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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 19/13

Datum:
29.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 19/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0129.3WS19.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 3266/12
Schlagworte:
Strafaussetzung; Bewährung; Widerruf, Bewährungszeit; Verlängerung; Rückwirkungszeitraum
Normen:
StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, nach der eine Straftat, die in dem "Rückwirkungszeitraum" zwischen dem Ende der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit und dem Erlass eines Bewährungszeitverlängerungsbeschlusses begangen wurde, grundsätzlich als Anlasstat für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen werden kann; im konkreten Einzelfall kann ein Widerruf indes unzulässig sein, wenn bei dem Verurteilten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beendigung der Bewährungszeit vorlag (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 20.10.2009 - 3 Ws 386/09 - <juris>, und Senat, Beschluss vom 19.11.2009 - 3 Ws 438/09 - <juris>).

2. Zum Bestehen eines schutzwürdigen Vertrauens im konkreten Einzelfall.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 16. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2012 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29. Januar 2013 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und der Verurteilten bzw. ihrer Verteidigerin beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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