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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 126/13

Datum:
29.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 126/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0529.3WS126.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 2905/11 Bew.
Schlagworte:
Strafaussetzung; Bewährung; Widerruf; Vertrauensschutz
Normen:
StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:

Kein schutzwürdiges Vertrauen auf das Unterbleiben des Widerrufes der Strafaussetzung trotz mehrmonatiger Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer

 
Tenor:

Die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Anrechnungsentscheidung wird dahin geändert, dass die von dem Verurteilten aufgrund des Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts Oberhausen vom 6. Oktober 2009

(24 Ds 380/09) geleisteten 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit insgesamt drei Wochen auf die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 6. Oktober 2009 (24 Ds 380/09) angerechnet werden.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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