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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 117+118/13

Datum:
06.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 117+118/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0606.3WS117.118.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 830/13
Schlagworte:
Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit; Strafrestaussetzung; verfrühter Antrag
Normen:
StGB § 57 Abs. 1; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Auch ein verfrühter Antrag des Verurteilten auf Strafrestaussetzung zur Bewährung führt zum Befasstsein der Strafvollstreckungskammer mit dieser Frage im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.02.1999 - 2 ARs 94/99 -, BeckRS 1999, 30047401).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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