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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.07.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Essen vom 27.06.2012 (108a F 151/12) wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten zu 2.) und 3.) sind die Eltern des betroffenen Kindes X (*####2004).
4Aufgrund der Strafanzeige der Zeugin B - einer weiteren Tochter der Beteiligten zu 2.) und 3.) - vom 23.04.2012 wurde von der Kriminalpolizei F gegen den Beteiligten zu 3.) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eingeleitet. Das betreffende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 12 Js 678/12 StA Essen geführt.
5Den auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts des betroffenen Kindes gemäß § 52 StPO gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 21.05.2012 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Essen (Rechtspflegerin) mit Beschluss vom 27.06.2012, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
6Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 10.07.2012. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Blatt 21 der Akten Bezug genommen.
7Dem Senat haben die Akten 12 Js 678/12 der Staatsanwaltschaft Essen vorgelegen.
8II.
9Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
10Das Familiengericht hat zutreffend festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 Abs.1 BGB nicht vorliegen.
11Weil die Bestellung eines Ergänzungspflegers einen Eingriff in das Elternrecht der sorgeberechtigten Elternteile bedeutet, darf sie nur erfolgen, wenn sie geboten ist. Vorliegend hat die Beteiligte zu 1.) die Bestellung eines Ergänzungspflegers allein im Hinblick auf die Problematik der Ausübung des dem betroffenen Kind nach § 52 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts beantragt. Nach § 52 Abs.2 S.1 und 2 StPO bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers aber nur dann, wenn das nach § 52 Abs.1 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigte minderjährige Kind überhaupt zu einer Aussage bereit ist, ihm aber die notwendige Verstandesreife im Sinne von § 52 Abs.2 S.1 StPO, also die erforderliche Einsicht in die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechtes fehlt, und sich das Ermittlungsverfahren gegen den alleinsorgeberechtigten Elternteil oder - wie hier - gegen einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile richtet.
12Solange das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen nicht geprüft und festgestellt ist, ist für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB kein Raum. Dabei obliegt die Prüfung sowohl der Frage der Aussagebereitschaft wie auch der fehlenden Verstandesreife nicht dem Familiengericht, sondern ist von den betreffenden bzw. in Aussicht genommenen Vernehmungspersonen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Ermittlungsrichter, etc.) vorzunehmen (vgl. OLG Nürnberg, NJW 2010, 3041 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 1985, 1154; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 843 f.; OLG Bremen, NJW-RR 2011, 154; OLG Hamm, OLGZ 1972, 157; BayOblG NJW 1998, 614; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.08.2005 – 14 UF 64/05).
13An den dahingehenden Feststellungen fehlt es hier bislang. Dabei kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob bei einem 8-jährigen Mädchen stets und ohne persönliche Prüfung von der mangelnden Verstandesreife ausgegangen werden kann. Denn jedenfalls wurde weder von Seiten der Polizeibehörden noch der antragstellenden Staatsanwaltschaft geprüft und geklärt, ob das Kind überhaupt zu einer Aussage gegen seinen Vater bereit ist.
14Polizeilich vernommen wurde bislang allein die Zeugin B.
15Danach erweist sich der Antrag der Beteiligten zu 1.) als derzeit unbegründet, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
16III.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs.1 FamFG.
18Die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs.1 S.1, 45 Abs.1 Nr.1 FamGKG.
19Hamm, 01.02.2013
20Oberlandesgericht, 3. Senat für Familiensachen