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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 57/13

Datum:
12.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 57/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0812.3U57.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 10 F 111/12
Schlagworte:
Brustkrebs, Mammographie, Frauenarzt, Grober Behandlungsfehler, Schadensersatz, Schmerzensgeld
Normen:
§§ 280, 611, 823 BGB
Leitsätze:

Ein Frauenarzt haftet auf Schadensersatz, wenn er einer Patientin, bei der in späteren Jahren Brustkrebs diagnostiziert wurde, nicht bereits bei der im Jahre 2008 durchgeführten Krebsvorsorgeuntersuchung zu einem Mammographiescreening geraten hat. Die unterlassene Beratung kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein, wenn es der Patientin auf die Minimierung jedweden Brustkrebsrisikos ankam und ihr zudem ein Medikament verordnet wurde, das geeignet war, das Brustkrebsrisiko zu erhöhen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung - das am 18.03.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 20.000,-- Euro sowie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.300,-- Euro zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsstz seit dem 03.07.2012.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 957,35 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die verspätete Krebsdiagnose entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn sie nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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