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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 54/12

Datum:
02.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 54/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0902.3U54.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 111 O 81/10
Schlagworte:
unzureichende Aufklärung, hypothetische Einwilligung, Heparin, Hämatom, Rektusscheide, Cortisontherapie
Normen:
§§ 280, 611, 823 BGB
Leitsätze:

Einer Patientin, bei der sich im Verlauf einer therapiebegleitenden Heparinbehandlung schmerzhafte Hämatome gebildet haben, steht ein Schadensersatzanspruch dann nicht zu, wenn sie der - fehlerfrei durchgeführten - Behandlung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte (hypothetische Einwilligung).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.02.2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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