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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 17/12

Datum:
21.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 17/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1021.3U17.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 110/09
Schlagworte:
Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Leistenbruchrezidivoperation, Hodenschädigung, Zusatzvertrag, Chefarztbehandlung,
Normen:
§§ 280 Abs. 1, 611, 823 BGB
Leitsätze:

Ein Patient kann für die Schädigung seiner Hoden keinen Schadensersatz vom Krankenhausträger einer Klinik verlangen, in der er an der Leiste operiert wurde, nachdem die Leistenbruchrezidivoperation weder behandlungsfehlerhaft durchge-führt noch der Kläger unzureichend aufgeklärt worden ist. Allein aus dem Ab-schluss eines Zusatzvertrages über eine Chefarztbehandlung kann jedenfalls dann nicht grundsätzlich eine Beschränkung der Einwilligung auf eine Vornahme der Operation durch den Chefarzt selbst hergeleitet werden, wenn der Zusatzvertrag eine Vertreterregelung enthält.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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