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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 162/12

Datum:
11.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 162/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0311.3U162.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 O 311/10
Schlagworte:
Säugling, Kinderarzt, Diagnose, Heminparese, Muskeldystrophie Typ Duchenne
Normen:
§§ 280, 611, 823 BGB
Leitsätze:

Halbseitige Lähmungen (eine linksseitige Hemiparese) eines Säuglings, die aus einem perinatalen Hirnschaden resultieren, müssen für den behandelnden Kinderarzt im ersten Lebensjahr nicht erkennbar sein.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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