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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 134/11

Datum:
22.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 134/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0722.3U134.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 220/09
 
Tenor:

Auf die wechselseitig eingelegten Berufungen der Parteien wird das am 11.07.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen ab­geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

  1. ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2009,

  2. für die Zeit vom 13.04.2008 - 31.12.2009 an Haushaltsführungsschaden ei-nen Betrag in Höhe von 10.800,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von   5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2009,

  1. zu dessen Lebzeiten eine quartalsweise im Voraus zu entrichtende Rente an Haushaltsführungsschaden von 540,00 € netto monatlich ab dem 01.01.2010 bis maximal 30.07.2022 zu zahlen,

  2. für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.12.2009 an Verdienstausfall einen Be­trag in Höhe von 7.908,15 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2009,

  3. 243,40 € an weiteren materiellen Schäden zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem-Basiszinssatz seit dem 31.10.2009,

f. an vermehrten Pflegekosten für die Zeit vom 01.07.2008 - 31.01.2013 insgesamt 49.854,20 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 8.280,00 € seit dem 20.02.2012 und aus weiteren 41.574,20 seit dem 29.01:2013,

g. eine quartalsweise im.Voraus zu entrichtende Rente an vermehrten Pflege; kosten in Höhe von 989,00 monatlich ab dem 01.02.2013 zu zahlen,

h. 2.610,56 an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie weiteren 1.023,00 zu zahlen jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5.%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2010, •

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen,.der ihm noch anlässlich der stationären Behandlung im Zeitraum vom 07.04. -12.04.2008 entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden dem Kläger zu 22,5 % und den Beklagten zu 77,5 % auferlegt. •

Die Kosten des Rechtsstreits ll. Instanz tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagten zu 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird jeweils gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis­tung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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