Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 122/12

Datum:
12.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 122/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0812.3U122.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 127/09
Schlagworte:
fiktiver grober Behandlungsfehler, Beweiserleiterung, Computertomographie, Hirnstamminfarkt
Normen:
§§: 278, 280, 611, 823 BGB
Leitsätze:

Das (einfach) behandlungsfehlerhafte Versäumnis, einen Neurologen zur Beurteilung der Bildgebung einer Computertomographie hinzuzuziehen, be-gründet einen fiktiven groben Behandlungsfehler, wenn ein massiver Hirn-stamminfarkt unentdeckt bleibt, den hinzugezogener Neurologe erkennen musste, so dass ein Versäumnis seinerseits als grober Behandlungsfehler zu beurteilen wäre.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 06.06.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- € sowie weitere 70,- € Mehrbedarfsschaden zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2009. Ferner werden die Beklagten zu 2) u. 3) verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.830,18 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) u. 3) tragen der Kläger 81 % und die Beklagten zu 2) u. 3) 19 %.

Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 86 % und die Beklagten zu 2) u. 3) 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1234567891011121314151617181920212223242526272829303132333435363738394041424344454647484950515253545556
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank