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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 109/11

Datum:
07.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 109/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1007.3U109.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 O 144/09
Schlagworte:
Operative Entfernung der Gebärmutter, Aufklärung, Behandlungsalternativen
Normen:
§ 823 BGB
Leitsätze:

Eine 40jährige Patientin, die nach operativer Entfernung ihrer Gebärmutter eine Infektion erleidet und sich weiteren Unterleibsoperationen unterziehen muss, kann wegen des ersten operativen Eingriffs kein Schadensersatz verlangen, weil weder Behandlungs- noch Aufklärungsfehler bewiesen sind.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.03.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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