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Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 181/12

Datum:
10.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 181/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0110.3UF181.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ahaus, 10 F 296/11
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. vom 25.07.2012 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 04.07.2012, Aktenzeichen 10 F 296/11, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2.) unter Aufrechterhaltung der amtsgerichtlichen Anordnungen im übrigen wie folgt ergänzt:

Hinsichtlich der Rentenanwartschaften auf AOW-Leistungen des Antragstellers bei der X Bank, X-Str., X2, Niederlande, Versicherungsnummer ########, findet gemäß § 19 Abs. 1  S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 ff. VersAusglG bleiben insoweit gemäß § 19 Abs. 4 VersAusglG vorbehalten.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

 
1 2345678910
 

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