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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 7/13

Datum:
18.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 7/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0318.3RVS7.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 39 Ds 507/12
Nachinstanz:
Landgericht Bielefeld, 12 Ns 113/12
Schlagworte:
Gesamtstrafe; Berufungsbeschränkung
Normen:
StGB §§ 55; 53 Abs.2 S.2 Halbs.1; StGB § 53 Abs. 2 S.2 Halbs. 2; StPO §§ 460,462; 331 I; 354 Ib S. 1
Leitsätze:

Hat das Amtsgericht ausdrücklich nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB davon abgesehen, aus der von ihm verhängten Freiheitsstrafe und aus den in mehreren früheren Verfahren verhängten Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, und hat der Angeklagte seine Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt, ist das Berufungsgericht an einer erneuten Prüfung der Frage der nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus der Freiheitsstrafe und den Geldstrafen gehindert (Anschluss an BGH, NJW 2010, 3589). Das Berufungsgericht hat in dieser Konstellation gleichwohl nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StGB über die nachträgliche Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus den in den früheren Verfahren verhängten Geldstrafen zu entscheiden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74- <juris>).

 
Tenor:

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus den durch die Entscheidungen des Amtsgerichts Bielefeld vom 8. August 2011 (39 Cs 44 Js 1414/11 – 1957/11) und vom 9. Dezember 2011 (39 Cs 301 Js 361/11 – 2753/11) verhängten Geldstrafen nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 
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