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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 71/13

Datum:
22.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 RVs 71/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1022.3RVS71.13.00
 
Schlagworte:
Freispruch; tatsächliche Gründe; Anforderungen an die Urteilsgründe
Normen:
StPO § 267 Abs. 5 Satz 1
Leitsätze:

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zunächst diejenigen Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch notwendigen zusätzlichen Feststellungen nicht treffen konnte.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts xxx zurückverwiesen.

 
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