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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 49/13

Datum:
23.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 49/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0723.3RVS49.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 21 Js 543/11 AK 48/13
Schlagworte:
Verwerfung Berufung, verteidigungsbereiter Wahlverteidiger, faires Verhalten, rechtliches Gehör
Normen:
StPO § 329 Abs 1; EMRK Art. 6 Abs. 3c
Leitsätze:

1. Es verstößt weder gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens noch verletzt es den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör, wenn die Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, obwohl ein verteidigungsbereiter Wahlverteidiger in der Berufungshauptverhandlung anwesend war.

2. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO kann nicht entgegen seinem eindeutigen Wortlaut konventionskonform zu Art. 6 Abs. 3c EMRK ausgelegt werden, denn die Möglichkeiten einer solchen Auslegung enden dort, wo der Wille des nationalen Gesetzgebers in der Gestalt von bestehendem Gesetzesrecht entgegensteht.

 
Tenor:

Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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