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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 48/13

Datum:
05.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 48/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0805.3RVS48.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 191 Ls 383/12
Schlagworte:
Abgrenzung äußeres und inneres Tatgeschehen
Normen:
StPO § 353
Leitsätze:

Hat das Revisionsgericht ein Urteil mit den Feststellungen - jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben, muss der neue Tatrichter eigene Feststellungen zum inneren Tatgeschehen treffen. Das innere Tatgeschehen umfasst insbesondere den Vorsatz, besondere Absichten des Angeklagten, seine Beweggründe für die Tat und alle sonstigen Aspekte seiner inneren Einstellung.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld – Jugendschöffengericht – zurückverwiesen.

 
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